Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.11.2024 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Dickenwald, III. BA“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche, um die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen der Firma Ludwigschokolade planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan Flächen für Wald dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Dickenwald, III. BA“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 7.940 m2.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Festsetzung einer Waldfläche im Randbereich zum Wald,
- zeichnerische Darstellung der beantragten Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet sowie
- Fertigstellung des Umweltberichtes.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 25.11.2024 bis einschließlich 03.01.2025 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.saarwellingen.de unter folgendem Pfad: www.saarwellingen.de/rathaus-und-buergerdienste/bauen-planen/bekanntmachungen-bauleitplanung, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer Nr. A206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
Montag - Donnerstag →→ 08:00 - 12:00 Uhr → 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag → →→→ 08:00 - 13:00 Uhr → nachm. geschlossen
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
Dokument | Informationen und betroffene Themen |
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | Erläuterungsbericht mit Abhandlung der Schutzgüter, artenschutzrechtlicher Prüfung und abschließender Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung.
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2 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug | LANDESAMT FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz merkt an, dass eine Ausgliederung des Plangebietes aus dem LSG durch die Oberste Naturschutzbehörde zwingend erforderlich ist. Weiter weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf hin, dass die artenschutzrechtlichen Belange (§§ 19, 39 und 44 BNatSchG) im noch vorzulegenden Umweltbericht abzuhandeln sind. Je nach Betroffenheit sind entsprechende Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan zu planen und festzusetzen. Außerdem weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf hin, dass bei jeder Flächeninanspruchnahme, insbesondere vor Beginn der Rodungsarbeiten, die vorhandenen Biotopstrukturen durch eine fachkundige Person auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs-/Ruhestätten von besonders bzw. streng geschützten Arten zu überprüfen sind. Sofern geeignete Quartierstrukturen vorhanden sind, sind entsprechende Vermeidungs-/CEF-Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz empfiehlt des Weiteren die Ergänzung einer rechnerischen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Umweltbericht. Für die Ausgleichsmaßnahmen und externen Ersatzmaßnahmen sollte eine Sicherung mit geeigneten rechtlichen Instrumenten erfolgen. Weiter empfiehlt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, sofern erforderlich, die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen und Monitoringmaßnahmen (z.B. bei notwendigen funktionalen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen) zu beschreiben. Um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren, empfiehlt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, den Abstandsbereich in den Randbereichen naturnah mit Gehölzen (z. B. Sträuchern) als Sichtschutz zu den Gebäuden zu gestalten. Zusätzlich weist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz darauf hin, dass das Schutzgut Boden und auch etwaige mit der Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers verbundene Umweltauswirkungen bei der Erstellung des Umweltberichtes zu berücksichtigen sind.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA, MOBILITÄT, AGRAR UND VERBRAUCHERSCHUTZ ABTEILUNG D – NATUR UND FORSTEN Die Forstbehörde weist darauf hin, dass der entsprechende forstrechtliche Ausgleich in Form einer Erstaufforstung von Offenlandflächen im Flächenverhältnis von 1 zu 1 zu erbringen ist. Der Bebauungsplan hat eine Erstaufforstung gem. § 9 LWaldG mit einer der Waldumwandlung entsprechenden Gesamtgröße festzulegen. |
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Saarwellingen, den 18.11.2024
Gez. Dr. Horst Brünnet
Bürgermeister