Wie bei allen Formen der Walderholung gilt besonders für HundebesitzerInnen der allgemeine Grundsatz des Waldgesetzes, dass man sich im Wald so zu verhalten hat, dass die Lebensgemeinschaft (die dort lebenden Wildtiere) nicht gestört und die Erholung der Mitmenschen nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt auch außerhalb des Waldes für Wiesen und Felder.
Der Gesetzgeber schreibt im Saarland vor, dass sich Hunde immer im sogenannten Einwirkungsbereich ihrer FührerInnen befinden müssen, der Hund zuverlässig kontrollierbar sein muss und der/die HundeführerIn diese Kontrolle auch ausüben muss.
Nach dem Saarländischen Jagdgesetz gilt, dass Hunde außerhalb von Wegen vom 1. März bis 30. Juni an der Leine zu führen sind. Dies dient dem Schutz der Wildtiere während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ihrer Jungen.