Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2025 gem. § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 7 der Saarländischen Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung einer Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen (Stellplatzsatzung) für das Gemeindegebiet der Gemeinde Saarwellingen beschlossen.
In der Sitzung am 12.12.2025 hat der Gemeinderat weiterhin den Entwurf der Stellplatzsatzung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Stellplatzsatzung werden dabei folgende Ziele verfolgt:
Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung des Saarlandes und weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Februar 2025 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Herstellungspflicht von Stellplätzen grundlegend geändert. Das Stellplatzrecht wurde dahingehend neu gefasst, dass für Wohnungen und Wohnheime künftig Stellplätze nur noch dann verpflichtend herzustellen sind, wenn die jeweilige Gemeinde dies ausdrücklich durch eine örtliche Bauvorschrift in einer Satzung festlegt.
Bislang bestand in der Gemeinde Saarwellingen keine eigene Stellplatzsatzung.
Mit der nun erfolgten Gesetzesänderung wird die Zuständigkeit für die Regelung der Stellplatzpflicht ausdrücklich auf die kommunale Ebene verlagert.
Angesichts der neuen Rechtslage sieht sich die Gemeinde Saarwellingen angehalten, erstmals eine Stellplatzsatzung zu erlassen. Festgeschrieben werden soll die Zahl der notwendigen Stellplätze sowohl für Wohnungen und Wohnheime als auch für weitere relevante Nutzungsarten (u.a. Büros, Verkaufs-, Versammlungs-, Sport- und Gaststätten, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Einrichtungen der medizinischen Versorgung). Hierdurch soll ein verbindlicher und rechtssicherer Rahmen für künftige Bauvorhaben im gesamten Gemeinde-gebiet geschaffen werden.
Die Stellplatzsatzung verfolgt das Ziel, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung zu tragen und gleichzeitig den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Denn ohne ein ausreichendes Stellplatzangebot auf den Privatgrundstücken ist eine sichere, verkehrlich geordnete Nutzung des Straßenraums bzw. des öffentlichen Raums nicht gewährleistet.
Darüber hinaus soll die Satzung der Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit für Bauwillige, Eigentümer, Architekten und kommunale Entscheidungsträger dienen. Sie berücksichtigt den differenzierten Stellplatzbedarf in unterschiedlichen Wohn- und Nutzungszusammenhängen und soll so zu einem gerechten Ausgleich zwischen privaten Interessen und dem Allgemeinwohl beitragen.
Ein erster Entwurf der Satzung inkl. Begründung liegt nun vor.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst demnach die in den beiliegenden Übersichtsplänen ersichtlichen Bereiche der Gemeinde Saarwellingen. Bezüglich der Regelungsintensität wird dabei zwischen den Zonen 1 und 2, wie folgt, unterschieden:
• Zone 1: Kernbereich des Hauptortes Saarwellingen
• Zone 2: Übriges Regelungsgebiet der Stellplatzsatzung Saarwellingen
Zone 1: Der Geltungsbereich des Kernbereichs des Hauptortes Saarwellingen orientiert sich am zentralen Versorgungsbereich der Gemeinde Saarwellingen gemäß dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) für das Ortszentrum Saarwellingen (4. Fortschreibung, August 2018) unter Hinzuziehung des im Jahr 2014 erarbeiteten Einzelhandels-konzeptes, welches seither der Gemeinde amtsintern als Orientierungshilfe dient. Den Mittel-punkt stellt der Schloßplatz mit dem Rathaus dar. Zusammen mit den angrenzenden Bereichen (insbesondere Bahnhofstraße, Lebacher Straße, Schloßstraße, Engelsstraße, Wilhelmstraße, Vorstadtstraße, Zur Breitwies) ist das Gebiet als Kernbereich des Hauptortes Saarwellingen einzustufen. Neben Nahversorgungsangeboten (v.a. im Bereich „Breitwies“) und weiteren ortskerntypischen Nutzungen (u.a. Einzelhandel, Dienstleistungen, Schank- und Speisewirtschaften), umfasst der Kernbereich auch öffentliche Einrichtungen (u.a. Haus der Jugend). Bei diesem Gebiet handelt es sich um die Haupteinkaufslage der Gemeinde Saarwellingen mit entsprechend hohem Publikumsverkehr und dementsprechend hohem Parkdruck. Zugleich verzeichnet der Bereich einen hohen Durchgangsverkehr.
Zone 2: Die Zone 2 umfasst sämtliche zusammenhängend bebauten Bereiche innerhalb der Ortslagen aller Ortsteile der Gemeinde Saarwellingen – mit Ausnahme des Kernbereichs des Hauptortes Saarwellingen (Zone 1). Berücksichtigt werden hierbei alle strukturell geprägten Bereiche, die dauerhaft genutzt werden und Teil der bestehenden Siedlungsstruktur sind. Darüber hinaus zählen auch baurechtlich bebaubare Aussiedlerhöfe außerhalb zusammen-hängender Ortslagen zu Zone 2. Die Zone bildet den allgemeinen Geltungsbereich außerhalb der oben genannten Zone 1.
Analog § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, i.V.m. § 12 KSVG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997, 682), unter Berück-sichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der Stellplatzsatzung in der Zeit vom 02.02.2026 bis einschließlich 06.03.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Saarwellingen (www.saarwellingen.de) unter „Bekanntma-chung Bauleitplanung“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden.
Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer A.206 während der folgenden Öff-nungszeiten eingesehen werden:
Montag, Dienstag, Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr nachm. geschlossen
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr nachm. geschlossen
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Stellplatzsatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Saarwellingen, den 23.01.2026
gez. Dr. Horst Brünnet
Der Bürgermeister

