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Bekanntmachung Stellplatzsatzung

Satzung der Gemeinde Saarwellingen über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen (Stellplatz-Satzung)

Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat mit Beschluss vom 07.05.2026 aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) und des § 47 Abs. 1 S. 4 und des § 85 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung (LBO) (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855), die Begrün-dung zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Saarwellingen gebilligt und die Stellplatzsatzung beschlos-sen. Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Die Stellplatzsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Mit der Stellplatzsatzung werden folgende Ziele verfolgt:

Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung des Saarlandes und weiterer Rechtsvor-schriften vom 19. Februar 2025 hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Herstellungspflicht von Stellplätzen grundlegend geändert. Das Stellplatzrecht wurde dahingehend neu gefasst, dass für Wohnungen und Wohnheime künftig Stellplätze nur noch dann verpflichtend herzustellen sind, wenn die jeweilige Gemeinde dies ausdrücklich durch eine örtliche Bauvorschrift in einer Satzung festlegt.

Bislang bestand in der Gemeinde Saarwellingen keine eigene Stellplatzsatzung.

Mit der nun erfolgten Gesetzesänderung wird die Zuständigkeit für die Regelung der Stellplatzpflicht ausdrücklich auf die kommunale Ebene verlagert.

Angesichts der neuen Rechtslage sieht sich die Gemeinde Saarwellingen angehalten, erstmals eine Stellplatzsatzung zu erlassen. Festgeschrieben werden soll die Zahl der notwendigen Stellplätze so-wohl für Wohnungen und Wohnheime als auch für weitere relevante Nutzungsarten (u.a. Büros, Verkaufs-, Versammlungs-, Sport- und Gaststätten, Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Ein-richtungen der medizinischen Versorgung). Hierdurch soll ein verbindlicher und rechtssicherer Rahmen für künftige Bauvorhaben im gesamten Gemeindegebiet geschaffen werden.

Die Stellplatzsatzung verfolgt das Ziel, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Rechnung zu tragen und gleichzeitig den öffentlichen Straßenraum zu entlasten. Denn ohne ein ausreichendes Stellplatzangebot auf den Privatgrundstücken ist eine sichere, verkehrlich geordnete Nutzung des Straßenraums bzw. des öffentlichen Raums nicht gewährleistet.

Darüber hinaus soll die Satzung der Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit für Bauwil-lige, Eigentümer, Architekten und kommunale Entscheidungsträger dienen. Sie berücksichtigt den differenzierten Stellplatzbedarf in unterschiedlichen Wohn- und Nutzungszusammenhängen und soll so zu einem gerechten Ausgleich zwischen privaten Interessen und dem Allgemeinwohl beitragen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die in den beiliegenden Übersichtsplänen ersichtlichen Bereiche der Gemeinde Saarwellingen.

Jedermann kann die Stellplatzsatzung inkl. Übersichtspläne mit parzellenscharfer Abgrenzung im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Zimmer A.206 wäh-rend der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstver-waltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.    die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.    vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Saarwellingen, den 18.05.2026
gez. Dr. Horst Brünnet
Der Bürgermeister