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Bekanntmachung: Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept sowie Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung „Gemeinde Saarwellingen“, 1. Fortschreibung

Einleitung des Verfahrens zur 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung für den Bereich „Gemeinde Saarwellingen“ sowie Beteiligung der Öffentlichkeit analog § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.08.2026 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Saarwellingen beschlossen. 
In der Sitzung am 27.08.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Saarwellingen den Entwurf der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Diese Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung werden folgende Ziele verfolgt:
Werbung ist heute ein wesentliches Element des Ortsbildes und prägt das Erscheinungsbild von Ortszentren und Straßenzügen maßgeblich. Das Bedürfnis der örtlichen Wirtschaft nach wirksamer Werbung und angemessenen Vermarktungsmöglichkeiten ist dabei grundsätzlich anzuerkennen. Gleichzeitig tragen Werbeanlagen und Warenautomaten als sichtbare Bestandteile von Gebäudefassaden und des Straßenraums eine Mitverantwortung für die Qualität des öffentlichen Raumes. Dieser ist ein gemeinsames kulturelles, wirtschaftliches und soziales Gut – für die Bewohner und Besucher der Gemeinde ebenso wie für Hauseigentümer und Gewerbetreibende.
Zwar liegt es in der Natur von Werbeanlagen und Warenautomaten, Aufmerksamkeit zu erzeugen. Zu große, aufdringliche, gestalterisch unangepasste oder gehäuft auftretende Anlagen können das Orts- und Straßenbild jedoch dominieren und empfindlich beeinträchtigen. Im Sinne einer sorgfältigen Ortsbildpflege gilt es, solchen Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenzuwirken. 
Die Gemeinde Saarwellingen hat daher bereits im Jahr 2021 eine Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung erlassen. Planerische Grundlage hierzu bildete das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept.
Die Steuerungskonzeption der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung der Gemeinde hat sich in den vergangenen fünf Jahren im Grundsatz bewährt. In der jüngeren Vergangenheit ist jedoch eine zunehmende Ansiedlung neuer Warenautomaten zu verzeichnen. 
Diese dynamische Entwicklung macht eine Anpassung und Überarbeitung der bestehenden Satzung erforderlich, um weiterhin ein geordnetes Ortsbild zu gewährleisten. Ziel ist es, diese Entwicklung städtebaulich und gestalterisch zu ordnen, ortsbildverträgliche Lösungen zu ermöglichen, ein geordnetes Orts- und Straßenbild weiterhin zu gewährleisten und gestalterischen Fehlentwicklungen frühzeitig entgegenzuwirken. Im Zuge der Überarbeitung soll zudem die Gelegenheit genutzt werden, die weiteren Inhalte der Satzung auf ihre Aktualität, Praktikabilität und gestalterische Wirksamkeit zu überprüfen und an aktuelle Entwicklungen sowie städtebauliche und ortsgestalterische Anforderungen anzupassen.
Die überarbeitete Satzung verschärft aus ortsgestalterischen Gründen die Regeln für Warenautomaten und führt erstmals Vorgaben für aufblasbare Werbeträger ein. Zudem wurden die Bestimmungen zur Fremdwerbung – insbesondere für die Schutzkategorien II (Zufahrten zentraler Bereich und Ortsteile) und III (Campus Nobel) – sowie die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze und Ordnungswidrigkeiten angepasst. Redaktionelle Änderungen dienen dabei der sprachlichen Klarstellung und einer besseren Vollziehbarkeit.
Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung regelt die äußere Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sowie von Warenautomaten zur Wahrung des charakteristischen Ortsbildes der Gemeinde Saarwellingen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Bei dieser Satzung geht es nicht um die Verhinderung von Werbung, sondern um die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich Art, Anbringungsort, Größe, Anzahl, Anordnung und Gestaltung. Diese Anforderungen gelten für bestimmte Teilbereiche der Gemeinde und werden je nach Schutzkategorie unterschiedlich hoch festgelegt.
Durch die vorliegende 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung erfolgt keine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung. Dieser umfasst weiterhin die Ortskerne von Saarwellingen, Schwarzenholz und Reisbach, deren Zufahrtsbereiche sowie Bereiche, die in einem besonderen Gefüge zum Ortskern oder zu sonstigen Nutzungen stehen (z.B. Breitwies). Den beiliegenden Lageplänen ist die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Fortschreibung der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung zu entnehmen.
Die bestehenden Gebäude- und Straßenraumstrukturen weisen innerhalb des Geltungsbereiches der Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung unterschiedliche städtebauliche Merkmale und Nutzungsprägungen auf. Bezüglich der Regelungsintensität differenziert die 1. Fortschreibung der Satzung unverändert zwischen den beiden Kategorien „Raumkategorie I: Ortsteil Saarwellingen“ und „Raumkategorie II: Ortsteile Schwarzenholz und Reisbach“.
Raumkategorie I: Ortsteil Saarwellingen

  • Schutzkategorie I: Ortskern
  • Schutzkategorie II: Zufahrt zentraler Bereich
  • Schutzkategorie III: Mischgebiet Campus Nobel
  • Schutzkategorie IV: Gewerbegebiete John und Campus Nobel, Sonderstandort Breitwies
  • Raumkategorie II: Ortsteile Schwarzenholz und Reisbach
  • Schutzkategorie I: Ortskern
  • Schutzkategorie II: Zufahrt zentraler Bereich
  • Schutzkategorie III: Gewerbegebiet Langwies

Durch diese Unterteilung können städtebaulich bedeutsame Bereiche, wie beispielsweise das Ortszentrum von Saarwellingen, besonders geschützt werden.
Für die verbleibenden Teile des Gemeindegebietes – dies schließt auch Wohngebiete und Außenbereiche mit ein – gehen die gestalterischen Ziele der Gemeinde Saarwellingen nicht über die in der LBO getroffenen Regelungen hinaus.

Analog § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht, dass der Entwurf der 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung der Gemeinde Saarwellingen in der Zeit vom 14.09.2026 bis einschließlich 16.10.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Saarwellingen (www.saarwellingen.de) veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten wird.
Die Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, Bauamt, Zimmer A.206, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@saarwellingen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Fortschreibung des Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzeptes inkl. Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Saarwellingen, den 04.09.2026
gez. Dr. Horst Brünnet
Bürgermeister

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